DSG/DSGVO-readyIn der Schweiz entwickeltKeine Kreditkarte erforderlichJederzeit kündbar

Arbeitszeiterfassung Schweiz Gesetz

Arbeitszeiterfassung in der Schweiz: was Arbeitgeber wissen sollten

Geprüft am 3. Mai 2026

In der Schweiz müssen Arbeitgeber die für den Vollzug des Arbeitsgesetzes nötigen Arbeitszeitunterlagen bereithalten. Für die meisten Betriebe bedeutet das: tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, Beginn und Ende, Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie Pausen ab einer halben Stunde müssen nachvollziehbar sein.

Seit 2016 gibt es zwei wichtige Erleichterungen: die vereinfachte Arbeitszeiterfassung nach Art. 73b ArGV 1 und den Verzicht auf Arbeitszeiterfassung nach Art. 73a ArGV 1. Beide sind an klare Voraussetzungen gebunden und ändern nichts daran, dass Arbeits- und Ruhezeitvorschriften eingehalten werden müssen.

  • Geprüft am 3. Mai 2026
  • Fokus Schweiz und ArG/ArGV 1
  • Offizielle Quellen verlinkt
  • Keine Rechtsberatung

Allgemeine Orientierung für Arbeitgeber in der Schweiz. Keine Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren konkreten Betrieb mit GAV, Verband, Treuhand, Arbeitsrechtsspezialist oder zuständiger Behörde.

Stempeluhr

EasyHours

Luca

Luca

Bereit zum Start?

Eingestempelt um --:--
Bahnhofstrasse 14, Zürich
Zeit
Einträge
Plan
Menü

Kurzantwort

Ja, Arbeitszeiterfassung ist in der Schweiz grundsätzlich Pflicht

Die Pflicht ergibt sich aus Art. 46 ArG und Art. 73 ArGV 1. Arbeitgebende müssen Unterlagen so führen und bereithalten, dass die Behörden die Einhaltung von Arbeits- und Ruhezeiten prüfen können.

Das Gesetz schreibt kein bestimmtes Tool vor. Papier, Excel, Stempeluhr oder Software können je nach Betrieb möglich sein. Entscheidend ist, dass die Angaben vollständig, verständlich, während der Aufbewahrungsfrist verfügbar und im Alltag tatsächlich gepflegt sind.

Pflichten in der Praxis

Was Schweizer Arbeitgeber dokumentieren sollten

Die genaue Umsetzung hängt von Betrieb, Branche, GAV, Arbeitsmodell und betroffenen Mitarbeitenden ab. Diese Punkte bilden den praktischen Kern der systematischen Arbeitszeiterfassung.

ThemaBedeutung in der SchweizWie EasyHours unterstützt
Tägliche und wöchentliche ArbeitszeitDie geleistete Arbeitszeit muss inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihrer Lage nachvollziehbar sein.Mitarbeitende erfassen Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausen per App oder Web.
Beginn und EndeReine Monats- oder Tagespauschalen reichen für die systematische Erfassung meist nicht aus, weil Lage und Dauer relevant sind.Ein- und Ausstempeln erzeugt Tagesverläufe statt nachträglicher Schätzungen.
Pausen ab 30 MinutenLage und Dauer von Pausen von einer halben Stunde und mehr müssen ersichtlich sein.Pausen können im gleichen Ablauf erfasst und in Berichten ausgewiesen werden.
Ruhe- und ErsatzruhetageGewährte wöchentliche Ruhe- oder Ersatzruhetage müssen dokumentiert werden, soweit sie nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen.Berichte helfen, Arbeitsmuster, Abwesenheiten und Ausgleichstage geordnet zu prüfen.
Vereinfachte ErfassungFür Arbeitnehmende mit namhafter Zeitautonomie kann unter Voraussetzungen nur die täglich geleistete Arbeitszeit erfasst werden.Der Betrieb kann festlegen, ob detaillierte Zeiten oder Tagesdauern erfasst und geprüft werden.
Verzicht auf ErfassungEin Verzicht ist nur für eng definierte Gruppen möglich, unter anderem mit GAV, grosser Autonomie, Einkommen über CHF 120'000 und schriftlicher Zustimmung.Für Teams ohne zulässigen Verzicht bleibt ein einfacher digitaler Erfassungsprozess verfügbar.
Export und VerfügbarkeitUnterlagen müssen für Vollzugs- und Aufsichtsorgane verfügbar sein und mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.Geprüfte Zeiten lassen sich nach Mitarbeitenden, Zeitraum, Projekt oder Aufgabe als CSV/Excel exportieren.

Rechtsrahmen

Schweizer Regeln zur Arbeitszeiterfassung

Die wichtigsten Grundlagen stehen im Arbeitsgesetz und in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz. SECO und KMU-Portal fassen die Praxis für Betriebe zusammen.

Systematische Arbeitszeiterfassung

Art. 46 ArG verpflichtet Arbeitgeber, Verzeichnisse oder andere Unterlagen mit den für den Vollzug nötigen Angaben bereitzuhalten. Art. 73 ArGV 1 konkretisiert, welche Angaben insbesondere ersichtlich sein müssen.

Dazu gehören Personalien, Art der Beschäftigung, Ein- und Austritt, die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit und ihre Lage, Ruhe- oder Ersatzruhetage, Pausen ab einer halben Stunde sowie geschuldete Lohn- oder Zeitzuschläge.

Schweizer ThemaPraktische Folge
Keine bestimmte FormDie Erfassung muss nicht zwingend digital sein, aber klar, vollständig und verfügbar.
Arbeits- und RuhezeitenErfassung ist Mittel zum Nachweis; Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten bleiben separat einzuhalten.
BehördenzugriffVollzugs- und Aufsichtsorgane müssen die relevanten Unterlagen einsehen können.
AufbewahrungVerzeichnisse und Unterlagen sind nach Ablauf ihrer Gültigkeit mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Vereinfachte Arbeitszeiterfassung

Art. 73b ArGV 1 erlaubt unter Voraussetzungen eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung: Für betroffene Arbeitnehmende muss nur die täglich geleistete Arbeitszeit erfasst werden. Bei Nacht- und Sonntagsarbeit sind zusätzlich Anfang und Ende dieser Einsätze zu dokumentieren.

Die Regelung setzt voraus, dass die Arbeitnehmenden ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können. In grösseren Betrieben braucht es eine Vereinbarung mit Arbeitnehmervertretung oder Mehrheit der Mitarbeitenden. In Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmenden kann die Vereinbarung individuell schriftlich erfolgen; ein jährliches Endjahresgespräch zur Arbeitsbelastung ist zu dokumentieren.

VoraussetzungPraktische Folge
ZeitautonomieFlexible Arbeitszeit allein genügt nicht; die betroffene Person muss ihre Arbeitszeit wirklich zu einem namhaften Teil selber bestimmen können.
VereinbarungDer Betrieb braucht eine passende kollektive oder, bei weniger als 50 Arbeitnehmenden, individuelle schriftliche Grundlage.
Nacht- und SonntagsarbeitAuch bei vereinfachter Erfassung sind Anfang und Ende solcher Einsätze zusätzlich festzuhalten.
Freiwillige detaillierte ErfassungBetroffene Arbeitnehmende dürfen weiterhin detailliert erfassen; der Arbeitgeber muss ein geeignetes Instrument bereitstellen.

Verzicht auf Arbeitszeiterfassung

Art. 73a ArGV 1 ermöglicht einen Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung nur unter engen Voraussetzungen. Dazu gehören ein Gesamtarbeitsvertrag, grosse Gestaltungs- und Zeitautonomie, ein Bruttojahreseinkommen von mehr als CHF 120'000 inklusive Boni und eine individuelle schriftliche Verzichtsvereinbarung.

Der Verzicht ist keine pauschale Lösung für Vertrauensarbeitszeit. Der Arbeitgeber muss den GAV, die individuellen Verzichtsvereinbarungen und ein Verzeichnis der betroffenen Arbeitnehmenden mit Bruttojahreseinkommen für die Behörden bereithalten. Arbeits- und Ruhezeitvorschriften bleiben relevant.

VerzichtsthemaPraktische Folge
GAV erforderlichEin einzelner Arbeitsvertrag reicht für den vollständigen Verzicht nicht aus.
Autonomie und EinkommenDie Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt und pro betroffene Person geprüft werden.
Jährlicher WiderrufArbeitnehmende oder Arbeitgeber können die Verzichtsvereinbarung jährlich widerrufen.
Nachweispflichten bleibenGAV, Verzichtsvereinbarungen und Verzeichnis der betroffenen Personen müssen verfügbar bleiben.

Andere Märkte

Diese Seite ist für die Deutschschweiz geschrieben. Deutschland, Österreich und andere Länder haben eigene Begriffe, Fristen, Rechtsprechung und Ausnahmen.

Aufbewahrung

Wie lange müssen Arbeitszeitunterlagen aufbewahrt werden?

Art. 73 ArGV 1 nennt die arbeitsgesetzliche Mindestfrist. Lohn, Steuern, GAV, Streitfälle oder branchenspezifische Regeln können im Einzelfall längere Aufbewahrung nahelegen.

BereichFristGrundlage
Verzeichnisse und andere Unterlagen nach Art. 73 ArGV 1Mindestens 5 JahreArt. 73 Abs. 2 ArGV 1 / SECO
Vereinfachte ArbeitszeiterfassungMindestens 5 JahreArbeitszeitdokumentation, Vereinbarung und dokumentierte Endjahresgespräche nach Art. 73b ArGV 1
Verzicht auf ArbeitszeiterfassungMindestens 5 Jahre prüfenGAV, individuelle Verzichtsvereinbarungen und Verzeichnis der betroffenen Arbeitnehmenden nach Art. 73a ArGV 1
Lohn, Sozialversicherung, Steuer, StreitfälleEinzelfall prüfenAbhängig von Lohnabrechnung, Buchhaltung, Verjährung, GAV und internen Nachweisanforderungen

Risiko

Was passiert bei fehlender oder mangelhafter Erfassung?

Die grössten Risiken sind behördliche Beanstandungen, schwache Nachweise bei Überzeit oder Pausen, Streit um Lohn- und Zeitzuschläge sowie mögliche Sanktionen nach Arbeitsgesetz.

Kontrolle

Arbeitsinspektorate können Unterlagen verlangen

Vollzugs- und Aufsichtsorgane müssen die relevanten Verzeichnisse und Unterlagen einsehen können. Unklare oder verstreute Daten erhöhen den Aufwand bei einer Kontrolle.

SECO - Wegleitung ArGV 1 Art. 73

Aufbewahrung

Fünf Jahre müssen praktisch verfügbar sein

Wenn Excel-Dateien, Papierlisten oder einzelne Monatsblätter fehlen, ist der Nachweis für Pausen, Überzeit, Ruhezeiten und Zuschläge schwieriger.

Strafmassnahmen

Verwarnungen und Bussen sind möglich

Das KMU-Portal weist darauf hin, dass bei Missachtung Strafmassnahmen von Verwarnungen bis zu Bussen drohen können. In schweren Fällen des Arbeitsgesetzes können weitergehende Massnahmen relevant werden.

KMU-Portal - Arbeitszeiterfassung: Pflicht für Arbeitgebende

Arbeitsrechtliche Streitfälle

Schlechte Daten schwächen die Position im Streitfall

Bei Diskussionen über Überzeit, Pausen, Nacht- oder Sonntagsarbeit helfen zeitnahe und konsistente Einträge deutlich mehr als nachträglich rekonstruierte Stunden.

Excel, Papier oder App

Reicht Excel für die Arbeitszeiterfassung in der Schweiz?

Das Schweizer Recht schreibt kein bestimmtes Messinstrument vor. Für kleine, einfache Teams kann Excel genügen. Sobald mehrere Standorte, Korrekturen, mobile Arbeit, Freigaben oder Exporte dazukommen, ist ein digitaler Workflow meist stabiler.

Excel / PapierDigitale Zeiterfassung
Schnell gestartet, aber anfällig für VersionenEine zentrale Datenbasis für alle Teams
Nachträge und Korrekturen sind schwer prüfbarKorrekturen und Freigaben laufen in einem Prozess
Pausen und fehlende Ausstempelungen fallen spät aufOffene und auffällige Einträge werden sichtbar
Dateien müssen fünf Jahre wiedergefunden werdenExportierbare Historie für interne Nachweise
Monatsabschluss braucht manuelles SammelnBerichte nach Zeitraum, Mitarbeitenden, Projekt oder Aufgabe

Datenschutz

Arbeitszeit erfassen, nicht Mitarbeitende überwachen

Arbeitszeitdaten sind Personendaten. Der Betrieb sollte festlegen, welche Daten erhoben werden, zu welchem Zweck, wer Zugriff hat, wie lange sie gespeichert werden und wie Korrekturen funktionieren.

Besondere Vorsicht gilt bei GPS, Standortdaten und anderen technischen Kontrollmitteln. Der EDÖB weist darauf hin, dass Überwachungssysteme ein tatsächliches Bedürfnis erfüllen müssen, verhältnismässig sein und Mitarbeitende vorgängig informiert werden müssen; reine Verhaltensüberwachung ist kritisch.

Datenschutz-Checkliste

FragePraktischer Ansatz
Welche Daten sind nötig?Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Pausen, Tagesdauer und betriebliche Zuordnung nur so detailliert erfassen, wie es Zweck und Nachweis brauchen.
Wird Standort genutzt?GPS oder Geofencing nur transparent, zweckgebunden und nicht als dauernde Hintergrundkontrolle einsetzen.
Wer darf Zeiten sehen?Zugriff nach Rollen begrenzen: Mitarbeitende eigene Zeiten, Vorgesetzte Teamdaten, Admins nach Bedarf.
Sind Mitarbeitende informiert?Zweck, Datenarten, Zugriff, Aufbewahrung, Korrekturen und Ansprechperson vor dem Start erklären.
Wie werden Korrekturen behandelt?Vergessene Buchungen, Änderungen und Freigaben schriftlich regeln und regelmässig prüfen.
Wann werden Daten exportiert oder gelöscht?Fünfjährige Mindestaufbewahrung, Lohn- und Streitfallbedarf sowie Datenschutzminimierung abstimmen.

EasyHours Fit

Wie EasyHours Schweizer Betriebe unterstützt

EasyHours ersetzt keine Rechtsberatung und entscheidet nicht, ob vereinfachte Erfassung oder Verzicht zulässig sind. Die Software hilft aber beim operativen Prozess: Zeiten erfassen, prüfen, korrigieren, freigeben und exportieren.

app.easyhours.eu/approvals

Freigaben

WöchentlichZweiwöchentlich
Woche 12 · 17.–23. März
8offen
3mit Auffälligkeiten
41,2hØ / Woche
MitarbeitendeStundenAuffälligkeiten

Laura Keller

Teamleiterin

41h 30m
Überstunden Di.

Nico Steiner

Elektriker

38h 45m
Keine Probleme

Sara Baumann

Monteurin

42h 00m
Mi. fehlt

Marco Meier

Bauführer

40h 00m
Keine Probleme

Daniel Frei

Monteur

47h 30m
Über 45h-Grenze
Letzte Sammelfreigabe · 5 Stundenzettel durch Führungskraft · Mo. 10:12
3 ausgewählt
EasyHours FunktionNutzen für Arbeitszeiterfassung
App- und Web-ErfassungMitarbeitende erfassen Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausen dort, wo gearbeitet wird.
Pausen und TagesverläufeBeginn, Ende, Pausen und Tagesdauer bleiben besser nachvollziehbar als reine Monatssummen.
Self-Service für MitarbeitendeEigene Einträge bleiben sichtbar; fehlende oder falsche Buchungen können zeitnah gemeldet werden.
Manager-FreigabeOffene Buchungen, Abweichungen und Korrekturen werden vor dem Export geprüft.
Berichte und ExporteGeprüfte Zeiten lassen sich für Lohnvorbereitung, Projekte, Verwaltung und Nachweise exportieren.
Optionaler StandortbezugKann mobilen Teams helfen, sollte aber transparent, zweckgebunden und sparsam konfiguriert werden.

Checkliste

Arbeitszeiterfassung in der Schweiz einführen

Diese Schritte helfen, die gesetzliche Pflicht in einen alltagstauglichen Prozess zu übersetzen. Rechtliche Einzelfragen sollten vor dem Rollout geklärt werden.

  1. 1Prüfen, welche Betriebe, Standorte und Arbeitnehmenden dem Arbeitsgesetz unterstehen.
  2. 2GAV, Branche, Arbeitsmodell, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Sonderregeln prüfen.
  3. 3Festlegen, ob systematische, vereinfachte oder keine Arbeitszeiterfassung zulässig ist.
  4. 4Definieren, welche Angaben erfasst werden: Beginn, Ende, Pausen, Tagesdauer, Projekt, Einsatzort.
  5. 5Regeln für vergessene Buchungen, Korrekturen, Überzeit, Ausgleich und Freigaben dokumentieren.
  6. 6Verantwortung festlegen: Wer erfasst, wer prüft, wer exportiert, wer beantwortet Rückfragen?
  7. 7Aufbewahrung für mindestens fünf Jahre und zusätzliche Lohn- oder Streitfallfristen abstimmen.
  8. 8Datenschutzinformation, Rollen, Zugriffe und Standortfunktionen vor dem Start klären.
  9. 9Mitarbeitende kurz einweisen und den Ablauf schriftlich zugänglich machen.
  10. 10Nach dem ersten Monat fehlende Einträge, Pausen, Überzeit und Exporte stichprobenweise prüfen.

Vorlage

Kurzer Hinweis an Mitarbeitende

Ein neutraler Text als Ausgangspunkt für eine interne Ankündigung. Passen Sie ihn an Ihren Betrieb, GAV, Datenschutz und Rechtsprüfung an.

Betreff: Neue Arbeitszeiterfassung mit EasyHours ab [Datum]

Ab [Datum] erfassen wir unsere Arbeitszeit mit EasyHours. Bitte erfasst Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausen nach dem für euer Team festgelegten Ablauf.

Ziel ist eine nachvollziehbare Arbeitszeiterfassung, weniger Rückfragen am Monatsende und eine bessere Grundlage für Lohnvorbereitung, Projekte und interne Nachweise.

Wenn ein Eintrag fehlt oder falsch ist, reicht bitte zeitnah eine Korrektur ein oder meldet euch bei [verantwortliche Person]. Informationen zu Zugriff, Aufbewahrung und Datenschutz findet ihr unter [interner Link].

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Arbeitszeiterfassung in der Schweiz

  • Ist Arbeitszeiterfassung in der Schweiz Pflicht?+

    Ja, grundsätzlich müssen Arbeitgeber die für den Vollzug des Arbeitsgesetzes nötigen Arbeitszeitunterlagen bereithalten. Die wichtigsten Grundlagen sind Art. 46 ArG und Art. 73 ArGV 1. Es gibt jedoch Ausnahmen und Erleichterungen für bestimmte Konstellationen.

  • Was muss in der Schweiz erfasst werden?+

    Bei systematischer Erfassung insbesondere tägliche und wöchentliche Arbeitszeit inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit, ihre Lage, Ruhe- oder Ersatzruhetage sowie Lage und Dauer von Pausen ab einer halben Stunde.

  • Reicht es, nur die Tagesstunden zu erfassen?+

    Nur wenn die Voraussetzungen für vereinfachte Arbeitszeiterfassung erfüllt und korrekt vereinbart sind. Sonst braucht es in der Regel detaillierte Angaben zu Beginn, Ende, Pausen und Lage der Arbeitszeit.

  • Wer darf vereinfachte Arbeitszeiterfassung nutzen?+

    Sie kommt für Arbeitnehmende infrage, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können. Je nach Betriebsgrösse braucht es eine kollektive oder individuelle schriftliche Vereinbarung und weitere Sicherungen.

  • Wann darf auf Arbeitszeiterfassung verzichtet werden?+

    Nur unter engen Voraussetzungen nach Art. 73a ArGV 1, unter anderem mit GAV, grosser Autonomie, mehr als CHF 120'000 Bruttojahreseinkommen inklusive Boni und individueller schriftlicher Zustimmung.

  • Wie lange müssen Arbeitszeitunterlagen aufbewahrt werden?+

    Art. 73 ArGV 1 nennt mindestens fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeit. Für Lohn, Steuern, GAV, Sozialversicherung oder Streitfälle können weitere Fristen relevant sein.

  • Muss Arbeitszeiterfassung digital sein?+

    Nein, das Schweizer Recht schreibt kein bestimmtes Messinstrument vor. Digital wird die praktische Kontrolle aber meist einfacher, weil Korrekturen, Freigaben, Exporte und Aufbewahrung zentraler laufen.

  • Darf EasyHours GPS oder Standortdaten nutzen?+

    Standortfunktionen sollten nur eingesetzt werden, wenn sie für den Zweck nötig, transparent geregelt und verhältnismässig sind. Eine dauernde Verhaltensüberwachung ist arbeits- und datenschutzrechtlich heikel.

  • Macht EasyHours mein Unternehmen automatisch gesetzeskonform?+

    Nein. EasyHours unterstützt die praktische Erfassung, Prüfung und Dokumentation. Rechtskonformität hängt von Ihrem Betrieb, GAV, Arbeitsmodell, Datenschutz, Zuständigkeiten und der tatsächlichen Nutzung ab.

Quellen

Offizielle Quellen und Hinweis

Diese Seite bietet allgemeine Informationen zur Arbeitszeiterfassung in der Schweiz und wurde am 3. Mai 2026 geprüft. Sie ist keine Rechtsberatung. Gesetzgebung, Behördenpraxis, GAV, kantonaler Vollzug, Datenschutz und Einzelfälle können die Anforderungen verändern.

Zuletzt fachlich geprüft: 2026-05-03

EasyHours testen

Arbeitszeit erfassen, prüfen und exportieren

Mitarbeitende erfassen Zeiten digital, Verantwortliche prüfen Abweichungen, und Berichte stehen für Lohnvorbereitung, Projekte und Nachweise bereit.