Systematische Arbeitszeiterfassung
Art. 46 ArG verpflichtet Arbeitgeber, Verzeichnisse oder andere Unterlagen mit den für den Vollzug nötigen Angaben bereitzuhalten. Art. 73 ArGV 1 konkretisiert, welche Angaben insbesondere ersichtlich sein müssen.
Dazu gehören Personalien, Art der Beschäftigung, Ein- und Austritt, die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit und ihre Lage, Ruhe- oder Ersatzruhetage, Pausen ab einer halben Stunde sowie geschuldete Lohn- oder Zeitzuschläge.
| Schweizer Thema | Praktische Folge |
|---|---|
| Keine bestimmte Form | Die Erfassung muss nicht zwingend digital sein, aber klar, vollständig und verfügbar. |
| Arbeits- und Ruhezeiten | Erfassung ist Mittel zum Nachweis; Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten bleiben separat einzuhalten. |
| Behördenzugriff | Vollzugs- und Aufsichtsorgane müssen die relevanten Unterlagen einsehen können. |
| Aufbewahrung | Verzeichnisse und Unterlagen sind nach Ablauf ihrer Gültigkeit mindestens fünf Jahre aufzubewahren. |

